VAT E-Commerce Package – Umsatzsteuerreform

Inhaber von Onlineshops, die an Endverbraucher im europäischen Ausland versenden, kennen sie bereits: Die geplante Umsatzsteuerreform 2021 VAT E-Commerce Package. Seit Jahren verhandeln die EU-Mitgliedsstaaten über eine Reform, die zu einer Vereinheitlichung der Mehrwertsteuerzahlungen führen soll. 

Startpunkt für die Reform, die unter dem kompliziert klingenden Namen „VAT E-Commerce Package“ verhandelt wurde, ist der 01. Juli 2021. Lesen Sie im Folgenden, 

  • was das Gesetz an inhaltlichen Neuerungen vorsieht.
  • welche Rolle dabei dem sogenannten „One-Stop-Shop“ zukommt und
  • warum die Reform nicht von allen Beteiligten gleichermaßen begrüßt wird. 

VAT E-Commerce Package
VAT E-Commerce Package

Was lange währt, wird teilweise gut: VAT E-Commerce Package verständlich erklärt

Die geplante Umsatzsteuerreform VAT E-Commerce Package gilt ausschließlich für den B2C-Handel auf dem europäischen Binnenmarkt und betrifft die Frage, wer wo und ab welcher Umsatzhöhe Mehrwertsteuer entrichtet. Onlineshops, die innerhalb der EU an Endverbraucher ausliefern, müssen derzeit noch einen Schwellenwert des Ziellandes beachten, der in den meisten EU-Ländern bei 35.000 € liegt. Was praktisch bedeutet:  

Wer aktuell Waren in ein europäisches Land ausliefert und diese Schwelle nicht überschreitet, führt seine Umsatz- oder Mehrwertsteuer in Deutschland ab. Alle anderen werden im jeweiligen Zielland umsatzsteuerpflichtig und müssen sich bei der dort zuständigen Finanzbehörde registrieren. Der Nachweis erfolgt hier wie dort über die Umsatzsteuererklärung. 

Geplante Änderungen durch das VAT Package

Kein leichtes Unterfangen für Shopbetreiber, die auf dem gesamten europäischen Binnenmarkt tätig sind. Um die Sache zu vereinfachen, sollen künftig folgende Änderungen in Kraft treten:

  • Die Lieferschwelle wird innerhalb der gesamten EU auf einen Warenumsatz von 10.000 € vereinheitlicht.
  • In Deutschland ansässige Shopbetreiber, deren Umsätze diese Schwelle überschreiten, müssen sich nicht mehr in den Zielländern registrieren. Sie können die vom Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern bereitgestellte Schnittstelle One-Stop-Shop (OSS) nutzen, um ihre Meldungen abzugeben. Auch die Zahlungen werden an das BZSt geleistet, das die Umsatzsteuer dann anteilig auf die jeweiligen Länder verteilt.
  • Die Abrechnung der einbehaltenen Umsatzsteuer erfolgt zum Ende des jeweiligen Quartals, eine Überweisung ist binnen 30 Tagen fällig.

Im Prinzip gut, im Detail unausgegoren: Mehraufwand für den E-Commerce über internationale Plattformen

Auch wenn durch die Reform deutlich mehr Onlineshop-Betreiber Umsatzsteuer im Ausland entrichten müssen, könnte man das Ganze im Prinzip als Erleichterung betrachten. Doch ist die Teilnahme an diesem Verfahren aus guten Gründen freigestellt. 

Erheblich komplizierter wird die Sache nämlich für alle, die Drop-Shipping betreiben oder ihre Waren über international tätige Plattformen an Endverbraucher in der EU ausliefern lassen. Denn die auf diese Weise erzielten Umsätze unterliegen anderen Regeln und einer anderen Besteuerungsform, sodass sich keine zusammenfassenden Meldungen erstellen lassen. Im Endeffekt bedeutet das, 

  • dass diese Händler nicht am OSS-Verfahren teilnehmen (dürfen), was eine Einzelregistrierung schon bei einem Umsatz von 10.000 € erforderlich macht.
  • dass betroffene Shopbetreiber nunmehr sicherstellen müssen, dass ihre Direktverkäufe über OSS und Plattform-Transaktionen über die regionale Registrierung gemeldet werden. 

Für wen und ab wann besteht Handlungsbedarf? 

Ob die europäische Umsatzsteuerreform 2021 (VAT E-Commerce Package) tatsächlich durchgesetzt wird, steht allerdings noch in den Sternen. Schon deshalb, weil deren wichtigste Voraussetzung noch nicht von allen EU-Staaten umgesetzt werden konnte: die Bereitstellung einer funktionierenden One-Stop-Shop-Lösung.

Das EU VAT E-Commerce Package ist seit dem 01. Juli 2021 in Kraft!

Betreffen wird die Reform ausschließlich den E-Commerce, der sich an Endverbraucher richtet und einen Schwellenwert in einem oder mehreren Zielländern von 10.000 € jährlich überschreitet. Für alle anderen besteht derzeit kein Handlungsbedarf. 

Fazit: Gut gemeint, aber zu wenig an der realen Entwicklung ausgerichtet

Shopbetreiber, die ausschließlich direkt an Endkunden liefern und die bereits in der Vergangenheit Umsatzsteuer in den Zielländern entrichteten, werden die Reform dankbar annehmen. Anders sieht es für alle aus, die

  • bisher nur Umsätze unterhalb der Zielschwellen, aber über den Betrag von 10.000 € hinaus erzielten.
  • ihre Waren an ausländische Zentrallager der großen Plattformen ausliefern und/oder Drop-Shipping betreiben. 
  • Für Betreiber von Shopware-5-Shops bietet sich das Plugin: „Feste Artikel Brutto Preise in ausgewählten Ländern trotz anderer MwSt.-Sätze“ (Lieferschwelle, OSS) von digitvision zur Umsetzung an.

Ob sich das VAT E-Commerce Package daher wirklich als Erleichterung für den europäischen Binnenhandel erweist oder ob es diesen weiter verkompliziert, bleibt abzuwarten. Kommen soll ein derartiges Gesetz in jedem Fall – auch wenn es der realen Entwicklung im E-Commerce mal wieder deutlich hinterherhinkt. 

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