Neues Verpackungsgesetz 2019 (VerpackG)

Diese Änderungen für 2019 sollten Sie jetzt schon kennen und berücksichtigen!

Ab dem 1. Januar 2019 tritt ein neues Verpackungsgesetz in Kraft, mit dem sich Onlinehändler, die Verpackungsmaterial nutzen, um ihre Waren an private Endverbraucher zu versenden, dringend befassen sollten. Denn das neue Gesetz (VerpackG) löst die bis dahin gültige Verpackungsordnung ab und bringt verschärfte Regeln ins Spiel. Die wichtigste davon lautet:

Jeder Unternehmer, der Erstverpackungen gewerbsmäßig in Umlauf bringt, muss sich

  • wie bisher am dualen System beteiligen und…
  • sich bei der eigens dafür geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSV) registrieren.

Bestehen bleibt also die Verpflichtung für gewerbliche Nutzer von Verpackungen, sich bei einem dualen System anzumelden und für die Menge der genutzten Verpackungsmaterialien kostenpflichtige Lizenzierungen zu beantragen.

Im Klartext bedeutete dies schon bisher: Wer Verpackungen herstellt oder Erstverpackungen gewerblich nutzt, muss sich an deren Entsorgung und am Recycling finanziell beteiligen. Neu ist, dass die betroffenen Händler sich zusätzlich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSV) registrieren müssen, um überhaupt noch Verpackungen in Umlauf bringen zu dürfen. Tun sie dies nicht oder mit unkorrekten Angaben, ist ihnen die Nutzung von Verpackungsmaterial, das üblicherweise bei privaten Endverbrauchern landet, automatisch untersagt. Außerdem drohen hohe Geldbußen.

Zweck und Umfang der Neuregelung

Mittelfristig sollen mithilfe des neuen Verpackungsgesetztes Schlupflöcher geschlossen werden, die die bisherige Verpackungsordnung ließ. Denn die geforderte Anmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ermöglicht es erstmals, wirklich zu kontrollieren, ob sich alle dazu verpflichteten Hersteller und Händler am dualen System beteiligen.

Möglich wird dies, weil

  • auch die Anbieter dualer Systeme an das Register melden, wer in welchem Umfang Verträge mit ihnen abgeschlossen hat. Damit können die Daten aus beiden Meldungen leichter abgeglichen werden.
  • das Register öffentlich einsehbar ist, sodass für Unternehmen, die sich bisher nicht am dualen System beteiligten, die Gefahr besteht, entdeckt zu werden.

Das neue Gesetz soll also Druck ausüben, sich am Recycling von Verpackungen zu beteiligen. Langfristig soll es dazu beitragen, dass vor allem auch Onlinehändler überlegen, wie sie Verpackungsmüll vermeiden oder zumindest reduzieren können.

Mit Blick auf die Onlinehändler-Pflichten heißt das: Unabhängig davon, welche Art von Handel oder Shop betrieben wird, müssen alle, die zukünftig Erstverpackungen gewerbsmäßig nutzen und an private Endverbraucher verschicken, die geschätzten Verpackungsmengen sowohl an den Vertragspartner für das duale System als auch an die zentrale Registerstelle melden.

Verpackungsgesetz 2019


Verpackungsgesetz betrifft auch Onlinehändler

Was müssen Shopbetreiber jetzt tun und welche Verpackungen sind betroffen?

Wer sich bisher noch nicht registriert hat, sollte dies also schleunigst nachholen, denn die Registrierungspflicht besteht bereits seit Herbst 2018.

Erforderlich ist die Eingabe folgender Daten, die zudem von der Zentralstelle online veröffentlicht werden:

  • Name, Anschrift und postalische wie elektronische Kontaktdaten des Unternehmens.
  • der Markenname, unter dem die „systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ in Umlauf gebracht werden.
  • die Steueridentifikationsnummer (alternativ: die eigene Steuernummer, beispielsweise bei Kleinunternehmern) und, sofern vorhanden, die Handelsregisternummer.
  • Erklärung, mit welchem Anbieter eines dualen Systems ein Vertrag besteht.

Nach Abschluss erhält der Unternehmer eine Registrierungsnummer, die ebenfalls im Register veröffentlicht wird. Fortan muss er jährlich die geschätzten Verpackungsmengen und Arten im Register eintragen und nach Ablauf des Geschäftsjahres den tatsächlichen Verbrauch angeben. Die Registrierung muss persönlich erfolgen, kann also nicht delegiert werden.

Welche weiteren Pflichten ergeben sich für Händler und Shopbetreiber und welche Ausnahmen gelten?

Aus dem Verpackungsgesetz ergeben sich also grundlegende Onlinehändler-Pflichten, die über die reine Registrierung hinausgehen.
Wie die bisherige Verpackungsverordnung sieht allerdings auch das neue Gesetz Ausnahmen vor. Diese gelten einfach gesagt immer dann, wenn

  • eine andere Branchenlösung besteht – beispielsweise durch Pfand- oder Mehrwegsysteme.
  • das Unternehmen ausschließlich andere Unternehmen und keine privaten Endverbraucher beliefert.
  • das Unternehmen nicht als „Erstinverkehrsbringer“ gilt. Dies ist beispielsweise bei Serviceverpackungen der Fall, also bei Brötchentüten, Coffee-to-go-Bechern und dergleichen mehr.

Eine detaillierte Auflistung, welche Verpackungen betroffen sind, findet sich auf den Seiten der ZSV.
Eine Vollständigkeitserklärung muss abgeben, wer Verpackungen in einer Weise nutzt, die unter das neue Verpackungsgesetz fällt, und dabei folgende Mengen erreicht oder überschreitet:

  • Glas: Ca. 80 Tonnen pro Jahr,
  • Papier/Pappe/Karton: Ca. 50 Tonnen pro Jahr,
  • Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen: Ca. 30 Tonnen pro Jahr.

Die ZSV kann allerdings auch bei Unterschreiten der Mengengrenzen darauf bestehen, dass eine Vollständigkeitserklärung abgegeben wird. Die Mengen haben zudem nichts mir der grundsätzlichen Pflicht zu tun, sich zu registrieren. Diese gilt auch für Kleinunternehmer oder Betriebe, in denen nur geringe Mengen an Verpackungen auf die in der Verpackungsordnung beschriebene Weise genutzt werden.

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